Rückführung in die Meisterpflicht des Behälter- und Apparatebauer-Handwerks
Seit dem 1. Januar 2020 besteht wieder die Meisterpflicht im Beruf Behälter- und Apparatebauer. Unsere Berufsgruppe ist eine von insgesamt 12, die wieder in die Anlage A zurückgeführt werden.
In den zulassungspflichtigen Berufen (Anlage A) ist ein Meistertitel Voraussetzung für die Gründung eines Betriebes. Seit 2004 existieren jedoch einige Ausnahmeregelungen, etwa für erfahrene Gesellen (Altgesellenregelung) und EU-Ausländer. Die Meisterpflicht gilt nur noch für solche Gewerke, bei deren Ausübung nach Auffassung des Gesetzgebers Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter entstehen können. Im Mittelpunkt steht damit die Abwehr von etwaigen, aus mangelnder Qualität resultierenden Gefahren. In den zulassungsfreien Berufen wird seit der Novellierung der Handwerksordnung für die selbstständige Leitung eines Handwerksbetriebs keine spezifische Berufsqualifikation mehr benötigt. Der Meistertitel kann aber freiwillig erworben werden, sofern für den betreffenden Beruf eine Ausbildungsordnung besteht.
Wer im Handwerk einen Meisterbrief erworben hat, darf auch Lehrlinge ausbilden, denn ein Ausbilderschein (oder eine Ausbildungseignungsprüfung) ist Teil der Meisterausbildung. In den zulassungsfreien Berufen dürfen Handwerker ebenfalls ausbilden, wenn sie eine Meisterprüfung abgelegt haben, oder wenn sie eine fachliche Prüfung bestanden haben und eine angemessene Dauer in dem entsprechenden Beruf tätig waren. Zusätzlich ist der Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kompetenzen erforderlich.
Wir begrüßen diese Entscheidung sehr, da der Meister ein Qualitätsmerkmal für jeden Beruf darstellt.